ABGB: § 231
Die Belastungsgrenze des unterhaltspflichtigen Elternteils darf grundsätzlich nicht unterhalb des Grundbetrags des Unterhaltsexistenzminimums (2022: 902 € pro Monat) angesetzt werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige geringere Lebenshaltungskosten hat, weil er mit einem Partner zusammenlebt, der über eigene Einkünfte verfügt, kommt ausnahmsweise eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums (Abschlag von bis zu 25 %) in Betracht.