ZPO: § 63, § 464 Abs 3
Die Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags auf die Rechtsmittelfrist fällt mit dessen Zurückziehung rückwirkend weg.
Eine Ausnahme von dieser Regel ist dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrenshilfeantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, erst nach erstinstanzlicher Bewilligung und wirksamer Bestellung des Verfahrenshilfeanwalts zurückgezogen wird. In diesem Fall hat die Zurückziehung nicht zur Folge, dass die vom Verfahrenshelfer bereits erhobene Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann.