JN: § 22
Bedingte Prozesshandlungen sind nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn es sich um eine innerprozessuale, dh an ein Prozessereignis im konkreten Verfahrensstadium geknüpfte Bedingung handelt, der Verfahrensabschnitt, für den sie wirken soll, bereits eingeleitet wurde und der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist.