ABGB: § 1489, § 1497
StPO: § 67
Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 S 2 ABGB nicht drei Jahre nach Kenntnis, sondern erst nach 30 Jahren. Die lange Verjährungsfrist läuft auch gegenüber einer juristischen Person, die für eine qualifizierte Straftat eines Organs haftet.