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Lange Schadenersatzverjährung gegenüber für Straftat haftender juristischer Person

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/173Zak 2022, 98 Heft 5 v. 1.4.2022

ABGB: § 1489, § 1497

StPO: § 67

Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 S 2 ABGB nicht drei Jahre nach Kenntnis, sondern erst nach 30 Jahren. Die lange Verjährungsfrist läuft auch gegenüber einer juristischen Person, die für eine qualifizierte Straftat eines Organs haftet.

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