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Klicka, Zur Zulässigkeit der prozessualen Aufrechnung im Außerstreitverfahren seit dem AußStrG 2005 - dargestellt an der E OGH 5 Ob 46/21g, wobl 2022, 13.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/104Zak 2022, 60 Heft 3 v. 25.2.2022

Der Autor kritisiert, dass der OGH in 5 Ob 46/21g = wobl 2022/3 an der Judikaturlinie festgehalten hat, nach der im Außerstreitverfahren auch außerhalb des Rechtsfürsorgebereichs keine bedingte prozessuale Aufrechnung möglich ist. Zugelassen werde nur ein Schuldtilgungseinwand wegen außergerichtlicher Aufrechnung, der nach der Rsp mit der Anerkennung der Hauptforderung verbunden ist. Nach Ansicht des Autors besteht zumindest seit der Außerstreitreform kein sachlicher Grund, eine prozessuale Aufrechnung in Außerstreitverfahren über rein vermögensrechtliche Geldansprüche auszuschließen. Forderungen, die an sich im streitigen Rechtsweg eingeklagt werden müssen, könnten im Außerstreitverfahren genauso gut geprüft und festgestellt werden wie in einem Prozess. Außerdem lasse sich das Außerstreitverfahren ohnehin nicht von der inhaltlichen Beurteilung solcher Forderungen freihalten, weil die Forderung auch im Fall eines auf die außergerichtliche Aufrechnung gestützten Tilgungseinwandes vom Außerstreitgericht als Vorfrage geprüft werden müsse.

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