Da § 34 VfGG die Wiederaufnahme auf bestimmte Verfahren vor dem VfGH beschränkt, ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens über einen Parteiantrag auf Normenkontrolle nicht zulässig. Da der VfGH dies als unsachlich erachtete, hat er § 34 VfGG mit Reparaturfrist bis Ende 2022 als verfassungswidrig aufgehoben (G 229/2021).