Das in § 1a E-GovG vorgesehene Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden besteht nach Auffassung des OLG Wien (3 R 85/21y) im Bereich der ordentlichen Gerichte nicht uneingeschränkt. § 89a Abs 2 GOG berechtige die Gerichte weiterhin zur Zustellung per Post an Personen, die an der elektronischen Zustellung teilnehmen. Ein Zustellmangel werde dadurch nicht begründet.