ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Beweislast für den ärztlichen Behandlungsfehler trifft den Patienten.
Wenn der Arzt seine Dokumentationspflicht verletzt hat, sieht die Rsp eine Beweiserleichterung vor, weil (widerlegbar) vermutet wird, dass eine medizinisch indizierte,