WEG: § 16 Abs 2 Z 1
Gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG ist die gerichtliche Genehmigung einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts ua dann ausgeschlossen, wenn damit eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses verbunden ist. Eine solche Beeinträchtigung kann auch dann vorliegen, wenn die Änderung nur von anderen Wohnungseigentumsobjekten, nicht aber von der Straße aus sichtbar ist.