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Grobes Verschulden am Mietzinsrückstand trotz Einzugsermächtigung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/743Zak 2022, 397 Heft 20 v. 12.12.2022

MRG: § 33 Abs 2

Ein grobes Verschulden des Mieters an den Mietzinsrückständen schließt die Abwendung der Kündigung oder Vertragsaufhebung im Weg der Nachzahlung gem § 33 Abs 2 und 3 MRG aus. Ein Beschluss über den strittigen Rückstand iSd § 33 Abs 2 MRG ist in diesem Fall daher nicht erforderlich.

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