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Objektive Auslegung bei öffentlichen Ausschreibungen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/737Zak 2022, 395 Heft 20 v. 12.12.2022

ABGB: § 863, § 914

RATG: § 23a

Die Klauseln von öffentlichen Ausschreibungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren. Dem Geschäftszweck und der Interessenlage kann erst bei Unklarheiten Bedeutung zukommen.

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