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Auftrag zur Urkundenvorlage im Erbrechtsverfahren

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/735Zak 2022, 395 Heft 20 v. 12.12.2022

AußStrG: § 35, § 45, § 161

ZPO: § 301, § 308, § 319

Im Erbrechtsverfahren kann das Gericht Urkunden, welche die Parteien für relevant erachten (hier: als Vergleichsstücke für die Prüfung der Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf dem Testament), in den durch §§ 301 und 308 ZPO iVm § 35 AußStrG gesetzten Grenzen auch von Amts wegen beischaffen.

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