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Angabe des Wohnorts in Schriftsätzen nicht durch ERV-Anschriftcode ersetzbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/708Zak 2022, 379 Heft 19 v. 1.12.2022

ZPO: § 75 Z 1

Gem § 75 Z 1 ZPO ist in jedem Schriftsatz der Wohnort der Partei anzugeben. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn Zustellungen an einer anderen Abgabestelle erfolgen sollen. Nur unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO kann die Angabe des Wohnorts ausnahmsweise unterbleiben, dies aber nur gegenüber dem Prozessgegner.

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