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Reine Vermögensschäden fallen nicht in Schutzzweck von Brandschutznormen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/706Zak 2022, 379 Heft 19 v. 1.12.2022

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311

OÖ BauTG: § 7 Abs 1

Die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter greift nur subsidiär ein. Daher kann der Untermieter nicht gestützt auf die Schutzwirkungen des Hauptmietvertrags einen Schadenersatzanspruch gegen den (Haupt-)Vermieter für eine Gebrauchsbeeinträchtigung (hier: aufgrund eines Fehlers eines als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Handwerkers) geltend machen, weil ihm ohnehin ein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch aus dem Untermietvertrag gegen den Hauptmieter (Untervermieter) zusteht.

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