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Frist für Berichtigung des umgestellten Grundbuchs

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/697Zak 2022, 375 Heft 19 v. 1.12.2022

GUG: § 21

Eine Grundbuchberichtigung nach § 21 Abs 1 oder 2 GUG setzt die Einhaltung der in § 21 Abs 3 GUG geregelten Frist voraus, wenn bücherliche Rechte Dritter berührt werden. Auf die Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Dritten kommt es dabei nicht an.

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