ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
ÄsthOpG: § 5 Abs 1, § 6 Abs 1
Gem § 6 Abs 1 ÄsthOpG darf eine ästhetische Operation nur durchgeführt werden, wenn zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung des Patienten eine Frist von zumindest zwei Wochen liegt. Wenn diese Überlegungsfrist nicht vollständig eingehalten worden ist, haftet der Arzt mangels rechtswirksamer Einwilligung für die negativen Folgen einer lege artis durchgeführten Operation. Allerdings steht dem Arzt auch hier der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens offen. Er kann seine Haftung durch den Nachweis abwenden, dass der Patient bei Ausschöpfung der Überlegungsfrist in den Eingriff eingewilligt hätte.