WEG: § 16 Abs 2
Das Recht des Wohnungseigentümers, sein Objekt zu verändern, setzt gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG ua voraus, dass die äußere Erscheinung des Hauses durch die Änderung nicht beeinträchtigt (dh verschlechtert) wird. Bei der Beurteilung hat das Gericht einen Ermessensspielraum.