MRG: § 29, § 33 Abs 1
Die von Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung, das laufende Mietverhältnis aufzulösen (hier: schlüssig durch einvernehmlichen Neuabschluss eines Mietvertrags allein mit dem Ehegatten des Mieters), ist wirksam, wenn sich der Mieter bei Abschluss nicht in einer Drucksituation befunden hat.