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Einvernehmliche Auflösung des laufenden Mietverhältnisses

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/316Zak 2021, 177 Heft 9 v. 11.6.2021

MRG: § 29, § 33 Abs 1

Die von Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung, das laufende Mietverhältnis aufzulösen (hier: schlüssig durch einvernehmlichen Neuabschluss eines Mietvertrags allein mit dem Ehegatten des Mieters), ist wirksam, wenn sich der Mieter bei Abschluss nicht in einer Drucksituation befunden hat.

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