Der VfGH hat in letzter Zeit die Behandlung mehrerer Parteianträge auf Normenkontrolle zu zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Regelungen mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Diese Anträge betrafen die Abschläge beim Richtwertmietzins für Wohnungen der Ausstattungskategorien B und C nach § 16 Abs 2 Z 5 MRG (G 309/2020), den Ausschluss des Kostenersatzes im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 72 Abs 3 ZPO (G 29/2021), die Antragsabhängigkeit der Zustellung einer Vollschrift des Protokolls gem § 212 Abs 5 ZPO (G 40/2021) sowie die Zustellung von Grundbuchbeschlüssen an den Vertreter und nicht auch die Partei nach § 119 Abs 1 GBG (G 33/2021).