Dass das Urteil in einer Arbeits- und Sozialrechtssache entgegen § 11 Abs 1 ASGG ohne fachkundige Laienrichter gefällt worden ist, begründet nach Ansicht des OLG Graz (6 Rs 6/21f) eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit gem § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Eine Heilung des Nichtigkeitsgrundes nach § 37 Abs 1 ASGG sei nicht möglich.