AHG: § 1
ABGB: § 158, § 211 Abs 1, § 1311, § 1325
In Abkehr von der bisherigen Rsp des OGH ordnet der 1. Senat (Fachsenat für Amtshaftungssachen) vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 211 Abs 1 ABGB der Privatwirtschafts- und nicht der Hoheitsverwaltung zu. Eine Amtshaftung scheidet daher aus.