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Reparaturkostenvorschuss setzt Behauptung der Reparaturabsicht voraus

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/238Zak 2021, 136 Heft 7 v. 5.5.2021

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Fiktive Reparaturkosten sind nicht ersatzfähig. Das Deckungskapital für die noch nicht durchgeführte Reparatur kann nur als zweckgewidmeter und verrechnungspflichtiger Vorschuss zugesprochen werden. Voraussetzung ist die Behauptung und der Beweis, dass die Reparatur durchgeführt werden wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Begehrens als Vorschuss ist nicht erforderlich.

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