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Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/169Zak 2021, 97 Heft 5 v. 31.3.2021

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1304, § 1313a

Die Gehilfenzurechnung ist auf Schädiger- und Geschädigtenseite gleich zu behandeln. Bei Haftung aus Vertrag kann dem Geschädigten das Verhalten seines Gehilfen analog § 1313a ABGB zugerechnet werden, sofern er diesen eingesetzt hat, um Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus der Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.

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