ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1304, § 1313a
Die Gehilfenzurechnung ist auf Schädiger- und Geschädigtenseite gleich zu behandeln. Bei Haftung aus Vertrag kann dem Geschädigten das Verhalten seines Gehilfen analog § 1313a ABGB zugerechnet werden, sofern er diesen eingesetzt hat, um Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus der Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.