Das Auskunftsrecht der betroffenen Person über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 15 DSGVO umfasst ua die Information über "die Empfänger oder Kategorien von Empfängern", denen Daten offengelegt wurden oder werden. In Hinblick auf das verwendete Bindewort "oder" hat der OGH (6 Ob 159/20f) dem EuGH die in der Lit strittige Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Verantwortliche zwischen der Bekanntgabe konkreter Empfänger und abstrakter Empfängerkategorien wählen oder der Betroffene die Art der Auskunft vorgeben kann.