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Einvernehmensrechtsanwalt in Verfahren ohne Anwaltszwang

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/145Zak 2021, 83 Heft 5 v. 31.3.2021

Für Verfahren ohne Anwaltszwang hielt es der EuGH in 427/85, Kommission/Deutschland, und C-294/89 , Kommission/Frankreich, für überschießend, dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten die Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts vorzuschreiben. In der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung C-739/19 , An Bord Pleanála, gelangte er zum Schluss, dass eine solche Pflicht doch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein kann, wenn das nationale Recht für Parteien, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, strengere Verfahrensregeln vorsieht als für Parteien, die sich selbst vertreten. Weiters forderte der EuGH für die Einvernehmenspflicht ein System, in dem die beteiligten Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Rollen festzulegen. Eine allgemeine Verpflichtung zum Einvernehmen ohne Berücksichtigung der Erfahrung des dienstleistenden Anwalts verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit.

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