In der Vorabentscheidung C-578/19 , Kuoni Travel, die zu Art 5 der alten Pauschalreise-RL 90/314/EWG ergangen ist, hat der EuGH klargestellt, dass der Reiseveranstalter auch für Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten der eingesetzten Dienstleistungsträger haftet, die zur Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung von Pflichten aus dem Reisevertrag führen. Im englischen Ausgangsfall war eine Pauschalreisende von einem Hotelangestellten im Hotel vergewaltigt worden. Nach Ansicht des EuGH kann sich der Reiseveranstalter bei einer Schädigung durch Angestellte der Dienstleistungsträger nicht auf den Haftungsausschluss für unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse (Art 5 Abs 2 3. Gedankenstrich) berufen. Ob eine Vergewaltigung durch einen Hotelangestellten als mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags zu werten ist, beantwortete der EuGH mangels Vorlagefrage nicht.