In 7 Ob 214/20a legte der OGH die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung (F 472)" in Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen aus. Versicherungsnehmer ist ein Hotelier, der zunächst von einer Betriebsschließung gem § 20 EpiG und anschließend von dem aufgrund des COVID-19-MaßnahmenG verordneten Betretungsverbot für Gäste betroffen war. Der OGH vertrat die Ansicht, dass COVID-19 eine Seuche im Sinne der Versicherungsbedingungen ist und grundsätzlich auch allgemeine Eindämmungsmaßnahmen, die nicht aufgrund des EpiG, sondern aufgrund von Sondergesetzen erfolgen, in den Versicherungsschutz fallen können. Gedeckt sei allerdings nur der Schaden durch eine Betriebsschließung. Bei Betretungsverboten handle es sich um ein qualitativ und (mangels staatlicher Entschädigungspflicht) quantitativ anderes Risiko, auf das die Versicherungsdeckung nicht erstreckt werden könne.