AußStrG: § 22, § 127 Abs 3, § 141 Abs 1
ZPO: § 219
Aus § 141 Abs 1 AußStrG folgt, dass Dritten kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt zusteht, selbst wenn sie ein berechtigtes rechtliches Interesse haben.
AußStrG: § 22, § 127 Abs 3, § 141 Abs 1
ZPO: § 219
Aus § 141 Abs 1 AußStrG folgt, dass Dritten kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt zusteht, selbst wenn sie ein berechtigtes rechtliches Interesse haben.