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Akteneinsicht in Erwachsenenschutzakt durch bevollmächtigten Vertreter

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/116Zak 2021, 73 Heft 4 v. 17.3.2021

AußStrG: § 22, § 141 Abs 1

ZPO: § 219

Das Vertraulichkeitsgebot des § 141 Abs 1 AußStrG, das eine Akteneinsicht Dritter im Erwachsenenschutzverfahren ausschließt, gilt auch in dem Verfahrensstadium, in dem die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird.

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