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Ersatz für Unterhaltsvorschüsse - keine Rechtsmittellegitimation wegen anderer Ersatzpflichtiger

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/115Zak 2021, 73 Heft 4 v. 17.3.2021

UVG: § 22

Wer als gesetzlicher Vertreter, Pflegeperson, Zahlungsempfänger oder Unterhaltsschuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht nach § 21 UVG verletzt, haftet gem § 22 UVG für deshalb zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse. Mehrere Ersatzpflichtige haften zur ungeteilten Hand.

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