WEG: § 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2
ABGB: § 914
Baumaßnahmen eines Wohnungseigentümers unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile (hier: Dachbodenausbau), denen die anderen Wohnungseigentümer zugestimmt haben, können unter Umständen ohne neuerliche Zustimmung bzw gerichtliche Genehmigung mit Abweichungen ausgeführt werden. Die ergänzende Auslegung der Zustimmung kann nämlich ergeben, dass geringfügige Änderungen davon gedeckt sind. Insb gilt dies für notwendige Anpassungen des Bauplans an tatsächliche bauliche Gegebenheiten. Bagatellhafte Änderungen sind von vornherein genehmigungsfrei.