MRG: § 30 Abs 2 Z 3
ABGB: § 1096 Abs 1
Mangels einer entgegenstehenden vertraglichen Regelung hat der Vermieter die Mitbenützung allgemein zugänglicher Liegenschaftsteile durch den Mieter zumindest soweit zu dulden, als diese der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht, auf einem berechtigten Interesse des Mieters beruht und weder mit einer Schädigung noch Behinderung anderer Bewohner oder des Vermieters verbunden ist.