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Keine Berücksichtigung von Unternehmensschulden bei Aufteilung ehelichen Vermögens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/51Zak 2021, 35 Heft 2 v. 3.2.2021

EheG: § 81 Abs 1, § 83 Abs 1

Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in innerem Zusammenhang stehen (konnexe Schulden), mindern gem § 81 Abs 1 EheG bei der nachehelichen Vermögensaufteilung die Aufteilungsmasse. Auf Schulden, die sonst mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, ist gem § 83 Abs 1 EheG bei der Aufteilung Bedacht zu nehmen.

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