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P. Bydlinski, Das Verhältnis von § 275 Abs 5 UGB zu § 1489 ABGB bei fahrlässiger Schädigung im System der Verjährung von Schadenersatz­ansprüchen, RdW 2021/319, 398.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/514Zak 2021, 280 Heft 14 v. 10.9.2021

Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer verjähren gem § 275 Abs 5 UGB in fünf Jahren. Nach der Judikatur handelt es sich bei fahrlässiger Schädigung um eine objektive Frist, die unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten bereits ab Eintritt des Schadens läuft (zB 5 Ob 208/13v = Zak 2014/526, 282). Nach 1 Ob 35/12x = Zak 20212/643, 339 verdrängt diese Sonderregelung nicht nur die lange absolute, sondern auch die kurze relative Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Abweichend davon vertritt der Autor die Ansicht, dass der Schadenersatzanspruch gem § 1489 S 1 ABGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger eingeklagt werden muss, auch wenn die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB noch nicht abgelaufen ist.

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