vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Verwendung einer unwirksam zedierten Forderung durch den Scheingläubiger

ThemaUniv.-Ass. Mag. Johannes ReheisZak 2021/483Zak 2021, 264 Heft 14 v. 10.9.2021

Ein Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB wird nach hA dann begründet, wenn jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet.11Siehe nur 4 Ob 59/13z = RdW 2014/158, 130; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1041 Rz 5 mwN; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 240 ff. Dem Verkürzten kommt als Folge des Eingriffs in das ihm zugewiesene Rechtsgut ein Anspruch auf Herausgabe des Nutzens zu, welcher dem Begünstigten erwachsen ist. Meissel thematisiert in einem jüngeren Aufsatz22 Meissel, Verwendung einer Forderung durch den Scheingläubiger und Nutzen iSd § 1041 ABGB, Zak 2020/490, 284. die Problematik der Verwendung einer Forderung durch einen Scheingläubiger. Darin skizziert er anhand eines Beispiels,33Der Beispielfall im leicht gekürzten Wortlaut: "Eine Forderung des A (Zedent) gegen C (Debitor cessus) wird an einen Zessionar B übertragen. Später stellt sich heraus, dass diese Zession (etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit oder eines Vollmachtmangels, welche das Deckungsverhältnis ungültig machen) unwirksam war. B verwendet bis dahin die (tatsächlich gar nicht auf ihn übergegangene) Forderung [...] in sonstiger Weise, indem er sie zB als Sicherheit benützt [...]". dass auch der bloße Gebrauch einer unwirksam zedierten Forderung als Sicherheit für einen vom Scheingläubiger angestrebten Kredit einen Verwendungsanspruch auslösen kann. Dieser Kurzbeitrag greift einige Aspekte dieses Aufsatzes auf, kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte