vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Oppositionsgesuch wegen Verjährung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/482Zak 2021, 263 Heft 14 v. 10.9.2021

In der Rs 22 R 93/21m hielt das LG Salzburg fest, dass der Einwand des Verpflichteten, die betriebene Forderung sei verjährt, weder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 EO geltend gemacht werden kann noch einen Grund für die amtswegige Einstellung des Exekutionsverfahrens bildet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte