Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts iSd § 16 Abs 2 WEG kann schon vorab über den Wohnungseigentumsvertrag erteilt werden (5 Ob 45/21k). Einen Vorausverzicht auf bestimmte Änderungen im Wohnungseigentumsvertrag (zB Verzicht auf touristische Vermietung oder gewerbliche Nutzung) hält der Autor hingegen als Beschränkung der Nutzungs- und Verfügungsrechte iSd § 38 Abs 1 WEG für unwirksam. Der Einwand, dass der Wohnungseigentümer dadurch nicht schlechter gestellt werde, weil er für die Änderung gem § 16 Abs 2 WEG ohnehin die Zustimmung aller Wohnungseigentümer benötigt hätte, sei falsch. Schließlich könne die Zustimmung durch Entscheidung des Außerstreitgerichts ersetzt werden.