Die StVO schreibt an mehreren Stellen die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit vor, etwa beim Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs 6 StVO) oder einer Wohnstraße (§ 76b Abs 3 StVO). Die Lehre und überwiegende Judikatur versteht darunter eine Geschwindigkeit von ca 5 km/h. Die Autorin schließt sich dieser Auffassung an und führt dafür die wörtliche, historische und systematisch-teleologische Interpretation ins Treffen.