Dem Vorschlag aus der Lehre, die Irrtumsanfechtung zumindest bei erheblichen Äquivalenzstörungen trotz nicht rechtzeitig erfolgter Aufklärung zuzulassen, wenn der Irrende den Vertrauensschaden ersetzt (Redintegration), ist die Rsp bisher nicht gefolgt (ablehnend SZ 24/288; offengelassen in 1 Ob 551/94 und 6 Ob 559/87). In seiner ausführlichen rechtsdogmatischen Auseinandersetzung mit der Thematik wendet sich der Autor gegen die Redintegrationslehre. Diese sei nicht mit dem historischen Willen des Gesetzgebers vereinbar und verschiebe eigenmächtig die gesetzliche Relation zwischen Äquivalenzprinzip und Vertrauensschutz. Auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften, die ebenfalls nur aus den in § 871 Abs 1 ABGB angeführten Gründen wegen (Motiv-)Irrtums angefochten werden könnten, sei eine Redintegrationsmöglichkeit abzulehnen.