Der Autor untersucht, ob in einem Fall, in dem Vor- und Nacherben die vom Erblasser angeordnete Nacherbschaft an Gesellschaftsanteilen einvernehmlich aufheben wollen, um eine kostspielige Schätzung bei der Inventarisierung zu vermeiden, den Erblasserwillen umsetzende Ersatzregelungen (wie ein Besitznachfolgerecht oder eine Schenkung auf den Todesfall) im Firmenbuch eingetragen werden können. Er verneint diese Frage sowohl für Kapital- als auch für Personengesellschaften. Eine beschränkte Registerpublizität (über die Urkundensammlung) sei nur durch die Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag erreichbar.