VersVG: § 67
Gem § 67 VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers im Weg der Legalzession auf den zahlenden Versicherer über. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung gilt dies nach stRsp in gleicher Weise für den Schadenersatzanspruch des Versicherten.