JN: § 28 Abs 1 Z 2
Eine überlange Verfahrensdauer im Ausland kann die Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigen, sofern sie ein der Rechtsverweigerung nahekommendes Maß erreicht. Dass die durchschnittliche Verfahrensdauer im Ausland länger ist als in Österreich, reicht als Begründung für einen Ordinationsantrag nicht aus.