ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 4, § 52 lit c Z 23 und 24
Ein Vorrangzeichen mit einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf der bevorrangten Straße darstellt, soll lediglich den Vorrang der Fahrzeuge auf dem dargestellten Straßenzug wahren. Im Verhältnis zwischen Fahrzeugen auf