In der Disziplinarsache 20 Ds 13/20x wies der OGH darauf hin, dass gem § 28 Abs 2 RL-BA 2015 bei allen Außenauftritten einer Rechtsanwalts-GesbR verpflichtend die Vor- und Zunamen sowie Berufsbezeichnungen aller Rechtsanwälte anzuführen sind, auch wenn die Gesellschaft eine gemeinsame (Kurz-)Bezeichnung führt. Dies gelte auch für Werbeinserate. Die gegen diese Regelung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der OGH nicht.