Gem § 364c ABGB können nur Veräußerungs- und Belastungsverbote zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern im Grundbuch eingetragen werden. Einen Parteiantrag auf Normenkontrolle von Lebensgefährten, die in der fehlenden Verbücherungsfähigkeit eines zwischen ihnen bezüglich der Familienwohnung vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbots einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben sahen, hat der VfGH in der Rs G 32/2021 abgewiesen. Die Beschränkung halte sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.