Aus Anlass einer Beschwerde hat der VfGH (E 4420/2020) ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 144 und § 145 Abs 1 ABGB eingeleitet. Nach diesen Regelungen ist die Elternschaft einer Frau als "anderer Elternteil" neben der leiblichen Mutter nur nach einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung möglich, nicht aber nach der Zeugung des Kindes auf natürlichem Weg. Diese Beschränkung könnte nach Ansicht des VfGH gegen das Verbot der Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung verstoßen. Außerdem könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, weil § 144 Abs 2 ABGB nur den Fall einer eingetragenen Partnerschaft zwischen der Frau und der Mutter regelt und noch nicht auf die Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe Bedacht nimmt.