Vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur (zB 2 Ob 218/19a = Zak 2020/215, 136; 2 Ob 143/19x = Zak 2020/40, 35) geht der Autor ausführlich auf einige Aspekte der Formvorschriften für fremdhändige letztwillige Verfügungen ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass Formfehler entgegen der hA nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur absoluten, vom Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit der Verfügung führen. Zumindest sei auf offenkundige Formgebrechen auch ohne Einwendung Bedacht zu nehmen. Auch die hA, dass nachträgliche Streichungen in der Verfügung, die der Erblasser eigenhändig vorgenommen hat, ohne neuerliche Unterschrift wirksam seien, sei abzulehnen. Inhaltsverändernde Streichungen bedürften auch der eigenhändigen Unterfertigung. Der Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält (nuncupatio), könne mangels Vorgaben beliebig in der Urkunde platziert werden und müsse vom Erblasser nicht separat unterfertigt werden. Wenn die Zeugen auf einem zusätzlichen losen Blatt unterschreiben, werde der nach der Rsp für die Formwirksamkeit erforderliche inhaltliche Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung bereits durch einen Vermerk, der auf die Eigenschaft als Unterschriftenblatt für Zeugen zu einer bestimmten Verfügung hinweist, hergestellt. Dieser Vermerk sollte sicherheitshalber vom Erblasser unterfertigt werden.