Nach der Rsp hat ein Tatsachengeständnis für das Gericht bindende Wirkung und begründet im Ergebnis ein Beweisthemenverbot, sofern es nicht aufgrund offenkundiger Tatsachen, der bisherigen Beweisergebnisse oder des sonstigen Akteninhalts unrichtig erscheint (zB 1 Ob 80/17x = Zak 2017/544, 319). Der Autor verteidigt diese Judikatur gegen Stimmen aus der Lit, die eine ausnahmslose Bindungswirkung bejahen oder eine bindende Wirkung generell ablehnen. Auf der anderen Seite kritisiert er jene Rsp, die aus einer unsubstantiierten Bestreitung ein schlüssiges Tatsachengeständnis ableitet.