In 6 Ob 55/18h = Zak 2019/298, 163 hat der OGH eine geschlechtsspezifische Nachfolgeklausel in einem Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig qualifiziert. Nach Ansicht der Autorin ist diese Entscheidung nicht auf letztwillige Verfügungen übertragbar. Mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz könne die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung nicht begründet werden, weil den Erblasser (abgesehen vom Pflichtteil) bei der Bestimmung von Erben, Nacherben oder Vermächtnisnehmern keine Gleichbehandlungspflicht treffe.