ABGB: § 1325
Wie die Lehre steht die höchstgerichtliche Judikatur einer Haftung für Schockschäden wegen Tötung eines geliebten Haustiers ablehnend gegenüber. Ein Fall, in dem die gefährliche Situation vom Schockgeschädigten selbst ausgelöst worden ist, bietet keinen Anlass, diese restriktive Haltung zu überdenken.